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  Ehescheidungen
 



Ehescheidungen
in Deutschland und Thailand

Die Anerkennung der thailändischen Ehescheidungen sind erforderlich, weil die Ehen
in der Bundesrepublik Deutschland nicht wirksam geschieden sind. Nach den allgemeinen
Grundsätzen des Staats- und Völkerrechts sind Ehescheidungen zunächst nur in dem Staat
wirksam, in dem sie ausgesprochen sind.

Sollen die Entscheidungen auch im deutschen Rechtsbereich gültig sein, ist die vorherige
Anerkennung durch die zuständige Landesjustizverwaltung erforderlich.

Die Anerkennung hat zufolge, dass der Scheidungsausspruch in der Bundesrepblik
Deutschland wirksam wird. Etwaige weitere Entscheidungen zu den Folgen
der Ehescheidung (z.B. die Regelung der elterlichen Sorge oder des Besuchsrechts
bei Kindern aus der Ehe, der Unterhaltsansprüche oder der Vermögensauseinandersetzung)
werden im Anerkennungsverfahren nicht geprüft.

Eine Unklarheit oder gar ein Streit über diese Folgesachen hindert die Anerkennung
der Ehescheidung nicht. Für Auseinandersetzungen über die Scheidungsfolgen
bleiben vielmehr die Gerichte zuständig.


Deutsch-thailändische Ehescheidung

Welches Gericht ist zuständig?

  • Wenn zumindest einer der Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt, ist
    immer zumindest auch ein deutsches Gericht zuständig. Welches Gericht in Deutschland
    zuständig ist, richtet sich prinzipiell nach dem letzten Wohnsitz der Eheleute, wenn eine
    der Parteien ihren Wohnsitz noch dort hat. Hat keine der Parteien mehr einen Wohnsiz
    in Deutschland, so ist das Amtsgericht Berlin-Schöneberg zuständig.
  • Auch thailändische Gerichte erklären sich immer für zuständig, wenn einer der Eheleute
    die thailändische Staatsangehörigkeit hat. Zuständig ist dann das Gericht des Ortes, in
    dem der thailändische Ehegatte registriert ist. In allen Fällen deutsch-thailändischer Ehen
    kann der Scheidungsantrag also sowohl in Deuschland wie auch in Thailand gestellt
    werden. Darauf, wo die Ehe geschlossen wurde oder wo die Eheleute ihren Wohnsitz
    haben, kommt es nicht an. 

Nach welchem Recht wird die Ehe geschieden?

  • Findet das Scheidungsverfahren vor einem deutschen Gericht statt, so gilt als Grundregel:
    Die Scheidung richtet sich nach deutschem Recht, wenn sich der letzte gemeinsame
    Wohnsitz in Deutschland befunden hat. Hingegen wendet ein deutsches Recht  regelmäßig
    thailändiches Gericht an, wenn sich der letzte gemeinsame Wohnsitz in Thailand befunden
    hat. Hierbei wird häufig übersehen, dass nach thailändischem internationalem Privatrecht
    deutsches Recht anzuwenden ist, wenn der Scheidungsantrag in Deutschland gestellt
    wurde. Weist man das deutsche Familiengericht auf diese Regelung hin, so wird es auch
    dann deutsches Recht anwenden, wenn sich der letzte gemeinsame Wohnsitz in Thailand
    befunden hat.
  • Anders ist die Sachlage, wenn die Scheidung in Thailand efolgt: In Thailand kann die Ehe
    nicht nur durch ein Gericht, sondern auch im gegenseitigen Einvernehmen vor dem Bezirksamt
    geschieden werden. Die Ehe zwischen einem Deutschen und einem Thailänder kann auf diese
    Weise eigentlich nicht geschieden werden. Das thailändische internationale Privatrecht sieht
    nämlich vor, dass eine solche Ehescheidung nur dann erfolgen kann, wenn sie nach dem
    Heimatrecht beider Eheleute zulässig ist, was jedoch gerade in Deutschland nicht der Fall ist.
  • Allerdings kennnen die Bezirksämter diese Regelung häufig nicht und nehmen die einverständliche
    Scheidung dennoch vor. Wird das Scheidungsverfahren vor einem thailändischen Gericht
    durchgeführt, so richtet sich die Scheidungsgründe immer nach thailändischem Recht. Wichtigt
    ist, dass die Feststellung, welches Recht auf die Ehescheidung anzuwenden ist, noch nichts darüber
    aussagt, welches Recht auf die Folgesachen (Unterhaltsansprüche, Zugewinnausgleich, Vermögens-
    verteilung, Versorgungsausgleich, elterliche Sorge) anzuwenden ist. Hierfür gibt es jeweils gesonderte
    Regelung. Bezüglich der ehelichen Vermögens – mit Ausnahme von Immobilien – muss das thailändische
    Gericht deutsches Recht anwenden, wenn der Ehemann die deutsche Staatsangehörigkeit besitzt.
    Allerdings gilt dies nur, wenn dem Gericht der Inhalt  der deutschen Gesetze ausreichend
    nachgewiesen wird.
  • Im Falle einer streitigen Scheidung lohnt es sich daher, zu vergleichen, welche Regelungen
    die beiden Systeme für den konkreten Fall vorsehen.

 
      Was kostet die Ehescheidung?

  • Bei einem Scheidungsverfahren in Deutschland richtet sich die Gerichts- und Anwaltsgebühren
    nach dem Gegenstandswert. Dieser berechnet sich nach den Vermögens- und Einkommens-
    verhältnissen der Eheleute und beträgt mindestens 2.000,- Euro. Bei diesem Mindestwert betragen
    die Gesamtkosten einer einverständlichen Scheidung ca. 800,- Euro.
  • Sind die Parteien nicht in der Lage, diese Kosten selber zu tragen, so können die Kosten im Wege
    der Prozeßkostenhilfe  von der Staatskasse übernommen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn
    die Parteien ihren Wohnsitz nicht in Deutschland haben.
  • Bei einer gerichtlichen Scheidung in Thailand müssen die Kosten individuell mit dem Anwalt vereinbart
    werden und betragen in der Regel insklusive Gerichtskosten mindestens 40.000,- Baht.

PDF-Ratgeber zum Thema: "Scheidung von einem ausländischen Ehepartner"
http://scheidungsrecht.org/scheidung-auslaendischer-ehepartner.pdf


Quelle :   
Übersetzungsbüro Surapricha Sutham & Christian Hink
Bangkok - Jesteburg - Stade - Hamburg
www.thai-uebersetzen.de


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Foto werner dackweiler



 
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