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  Heiraten in Deutschland und Thailand
 
 



Deutsch-thailändische
Eheschließung in Deutschland und Thailand


Für die Anmeldung der Eheschliessung in Deutschland erforderliche Dokumente:
Unterlagen des/der thailändischen Verlobten:

  • Geburtsurkunde bzw. Geburtsorts- oder Geburtsbescheinigung
  • Hausregisterauszug (Thor. Ror. 14) oder Meldebescheinigung Thor.Ror. 14/1 oder 14/2
  • Ledigkeits- bzw. Familienstandsbescheinigung (nicht älter als 6 Monate)
  • Personenstandsbescheinigung vom Zentralregisteramt in Bangkok (nicht älter als 6 Monate)
  • ggfs. Vornamensänderungsurkunde(n) (Form Chor. 3)
  • ggfs. Familiennamensänderung(en) (Form Chor. 1, 2 oder 5)

Bei Geschiedenen oder Verwitweten werden weitere Papiere benötigt:

  • Heiratsregister (Kor.Ror. 2) doppelseitig
  • Scheidungsurkunde (Kor.Ror. 7)
  • Scheidungsregister (Kor.Ror. 6) doppelseitig
  • ggfs. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten

 


Ehevertrag

Wird ein Ehevertrag abgeschlossen, so tritt dieser – teilweise – an die Stelle des gesetzlichen Rechtes.
Wird kein Ehevertrag abgeschlossen, so gilt in vollem Unfang das gesetzliche Recht, das allerdings in
Deutschland und Thailand nicht einheitlich ist.   

Die wesentlichen Regelungen des deutschen Rechtes sind:

  • Zugewinngemeinschaft:
    Beide Ehegatten haben auch während der Ehe ihr eigenes Vermögen. Im Falle der Auflösung des
    Güterstands (durch Scheidung, Tod oder Ehevertrag)findet jedoch ein Zugewinnausgleich statt.
    Dies bedeutet, dass das Vermögen, das beide Eheleute während der Ehezeit erworben haben,
    hälftig geteilt wird.
  • Versorgungsausgleich:
    Im Falle der Auflösung des Güterstands findet ein Versorgungsasusgleich statt. Dies bedeutet, dass
    die von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften auf eine Altersversorgung, z.B. Rentenanwart-
    schaften oder Lebensversicherungen, zwischen der Ehegatten geteilt werden.
  • Unterhalt:
    Während der ehelichen Lebensgemeinschaft sind sich die Ehegatten gegenseitig zu Beistand und
    damit auch zu Unterhalt verpflichtet. Diese Unterhaltsverpflichtung besteht auch nach der Scheidung
    der Ehe fort, wenn eine Ehegatte nicht in der Lage ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt selber
    zu verdienen. Als Faustregel gilt, dass der Unterhaltspflichtige bis zu 3/7 seines Einkommens an den
    Unterhaltsberechtigten zahlen muss.

Nach thailändischem Recht gilt:

  • Vermögensgemeinschaft: Vermögen, das die Eheleute schon vor der Heirat geseßen haben,
    bleibt ihr Privatvermögen. Während der Ehe erworbenes Vermögen fällt in das Gemeinschaftsvermögen
    der Eheleute. In bestimmtem Umfang können die Eheleute sich diesbezüglich auch mit Wirkung für den
    anderen Ehegatten verpflichten. Im Falle einer Ehescheidung wird das Gemeinschaftsvermögen unter
    den Eheleuten hälftig verteilt.
  • Unterhalt:
    Auch das thailändische Recht kennt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, der von den Gerichten
    nach Ermessen zuzusprechen ist.

Regelung durch Ehevertrag

Sowohl im thailändischen wie auch im deutschen Recht ist der Abschluß eines Ehevertrages möglich, der
die gesetzliche Regelung abändert. Hierbei ist folgendes zu beachten:

  • Im Ehevertrag kann gewählt werden, ob deutsches oder thailändisches Recht gelten soll.
  • Der Unterhalt während der Ehe kann nicht ausgeschlossen werden.
  • Die Modifizierung oder auch der Ausschluß von Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und
    nachehelichem Unterhalt ist prinzipiell möglich.
  • Der Totalausschluß sämtlicher Ansprüche zugunsten eines Ehegatten kann sittenwidrig und
    damit unwirksam sein. Sollte eine solche Regelung den Interessen der Eheleute entsprechen,
    sollten  vorher unbedingt qualifizierter Rechtsrat eingeholt werden.
  • Der Abschluß eines Ehevertrages kann nach deutschem Recht auch noch nach der Heirat erfolgen.
    Allerdings gilt mit der Heirat zunächst das gesetzliche Güterrecht, bis ein Ehevertrag abgeschlossen
    wird. Nach thailändischem Recht muss der Ehevertrag vor der Ehe abgeschlossen werden.
  • Nach deutschem Recht muss der Ehevertrag notariell beurkundet werden, nach thailändischem Recht
    muss er ins Eheregister eingetragen werden, um wirksam zu werden.

 




Für die Eheschliessung in Thailand erforderliche Dokumente:


Unterlagen des/der deutschen Verlobten: Reisepass und Ehefähigkeitszeugnis aus Deutschland (wird vom Standesamt ausgestellt, wo der/die deutsche Verlobte zur Zeit gemeldet ist oder zuletzt gemeldet war!)
Unterlagen des/der thailändischen Verlobten:

  • Geburtsurkunde bzw. Geburtsorts- oder Geburtsbescheinigung
  • Hausregisterauszug (Thor. Ror. 14) oder Meldebescheinigung Thor.Ror. 14/1 oder 14/2
  • Ledigkeits- bzw. Familienstandsbescheinigung (nicht älter als 6 Monate)
  • Bescheinigung vom Zentralregisteramt in Bangkok (nicht älter als 6 Monate)
  • ggfs. Vornamensänderungsurkunde(n) (Form Chor. 3)
  • ggfs. Familiennamensänderung(en) (Form Chor. 1, 2 oder 5)

Bei Geschiedenen oder Verwitweten werden weitere Papiere benötigt:

  • Heiratsregister (Kor.Ror. 2) doppelseitig
  • Scheidungsurkunde (Kor.Ror. 7)
  • Scheidungsregister (Kor.Ror. 6) doppelseitig
  • ggfs. Sterbeurkunde des früheren Ehegatten 

 


Quelle :   
Übersetzungsbüro Surapricha Sutham & Christian Hink
Bangkok - Jesteburg - Stade - Hamburg
www.thai-uebersetzen.de




 

 
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Copyright Werner Dackweiler

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