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  Ehevertrag
 
 





 



THAILAND

Ehevertrag
nach thailändischem und deutschen Recht

Wird ein Ehevertrag abgeschlossen, so tritt dieser – teilweise – an die Stelle des gesetzlichen Rechtes. Wird kein Ehevertrag abgeschlossen, so gilt in vollem Unfang das gesetzliche Recht, das allerdings in Deutschland und Thailand nicht einheitlich ist.

Die wesentlichen Regelungen des deutschen Rechtes sind:

  • Zugewinngemeinschaft: Beide Ehegatten haben auch während der Ehe ihr eigenes Vermögen. Im Falle der Auflösung des Güterstands (durch Scheidung, Tod oder Ehevertrag)findet jedoch ein Zugewinnausgleich statt. Dies bedeutet, dass das Vermögen, das beide Eheleute während der Ehezeit erworben haben, hälftig geteilt wird.
  • Versorgungsausgleich: Im Falle der Auflösung des Güterstands findet ein Versorgungsasusgleich statt. Dies bedeutet, dass die von den Eheleuten erworbenen Anwartschaften auf eine Altersversorgung, z.B. Rentenanwartschaften oder Lebensversicherungen, zwischen der Ehegatten geteilt werden.
  • Unterhalt: Während der ehelichen Lebensgemeinschaft sind sich die Ehegatten gegenseitig zu Beistand und damit auch zu Unterhalt verpflichtet. Diese Unterhaltsverpflichtung besteht auch nach der Scheidung der Ehe fort, wenn eine Ehegatte nicht in der Lage ist, seinen angemessenen Lebensunterhalt selber zu verdienen. Als Faustregel gilt, dass der Unterhaltspflichtige bis zu 3/7 seines Einkommens an den Unterhaltsberechtigten zahlen muss.
Nach thailändischem Recht gilt:

  • Vermögensgemeinschaft: Vermögen, das die Eheleute schon vor der Heirat geseßen haben, bleibt ihr Privatvermögen. Während der Ehe erworbenes Vermögen fällt in das Gemeinschaftsvermögen der Eheleute. In bestimmtem Umfang können die Eheleute sich diesbezüglich auch mit Wirkung für den anderen Ehegatten verpflichten. Im Falle einer Ehescheidung wird das Gemeinschaftsvermögen unter den Eheleuten hälftig verteilt.
  • Unterhalt: Auch das thailändische Recht kennt ein Anspruch auf nachehelichen Unterhalt, der von den Gerichten nach Ermessen zuzusprechen ist.
Regelung durch Ehevertrag

Sowohl im thailändischen wie auch im deutschen Recht ist der Abschluß eines Ehevertrages möglich, der die gesetzliche Regelung abändert. Hierbei ist folgendes zu beachten:
  • Im Ehevertrag kann gewählt werden, ob deutsches oder thailändisches Recht gelten soll.
  • Der Unterhalt während der Ehe kann nicht ausgeschlossen werden.
  • Die Modifizierung oder auch der Ausschluß von Zugewinnausgleich, Versorgungsausgleich und nachehelichem Unterhalt ist prinzipiell möglich.
  • Der Totalausschluß sämtlicher Ansprüche zugunsten eines Ehegatten kann sittenwidrig und damit unwirksam sein. Sollte eine solche Regelung den Interessen der Eheleute entsprechen, sollten vorher unbedingt qualifizierter Rechtsrat eingeholt werden.
  • Der Abschluß eines Ehevertrages kann nach deutschem Recht auch noch nach der Heirat erfolgen. Allerdings gilt mit der Heirat zunächst das gesetzliche Güterrecht, bis ein Ehevertrag abgeschlossen wird. Nach thailändischem Recht muss der Ehevertrag vor der Ehe abgeschlossen werden.
  • Nach deutschem Recht muss der Ehevertrag notariell beurkundet werden, nach thailändischem Recht muss er ins Eheregister eingetragen werden, um wirksam zu werden.
    Quelle: Übersetzungsbüro
    Surapricha Sutham & Christian Hink
    Bangkok - Jesteburg - Stade - Hamburg
    www.thai-uebersetzen.de
     

    Foto werner dackweiler

     

 
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