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Ehegattennachzug

von Thailand nach Deutschland

Informationen hinsichtlich des Ehegattennachzugs nach Deutschland

Am 28. August 2007 ist das 2. Änderungsgesetz zum Zuwanderungsgesetz (Gesetz zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union) in Kraft getreten. Danach wird die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zur Wahrung oder Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft an Ehegatten von Deutschen oder Ausländern davon abhängig gemacht, dass der Ehegatte sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann. Für Ausländer, die zur Herstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft zu ihrem deutschen oder ausländischen Ehegatten ins Bundesgebiet nachziehen möchten, bedeutet dies, dass sie vor der Einreise ins Bundesgebiet einfache deutsche Sprachkenntnisse nachweisen müssen. Damit möchte Deutschland sicherstellen, dass sich Ausländer im Bundesgebiet von Anfang an zumindest auf einfache Art in Alltagssituationen auf Deutsch verständigen und am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können.

Nachziehende Ehegatten, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht in der Lage sind, einfache Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen, sind vom Sprachnachweis ausgenommen.

Antragsteller, die ab dem 28.05.2007 Anträge auf Ehegattennachzug gestellt haben, über die noch nicht entschieden worden ist, haben Gelegenheit, innerhalb einer Frist von 6 Monaten (bis zum 20. März 2008) der Botschaft mitzuteilen, wann und wie sie den Sprachnachweis erbringen wollen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Antrag mangels Erfüllung der Erteilungsvoraussetzungen abgelehnt werden.


aboutpixel.de/Ralf Peiler

Was sind einfache deutsche Sprachkenntnisse?

Wenn der Ehepartner plant, nach Deutschland zu ziehen, muss er bereits bei der Beantragung des Visums nachweisen, dass er sich auf einfache Weise auf Deutsch verständigen kann. Unter einfachen Deutschkenntnissen werden Kenntnisse der deutschen Sprache auf der Kompetenzstufe A1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen verstanden. Dazu gehört, dass er vertraute, alltägliche Ausdrücke und einfache Sätze verstehen und verwenden kann. Er sollte sich und andere vorstellen und Fragen zur Person stellen und beantworten können – z. B. wo er wohnt oder welche Leute er kennt. Auch sollte er um alltägliche Dinge bitten und sich dafür bedanken können. Das alles natürlich nur unter der Voraussetzung, dass die Gesprächspartner deutlich sprechen und bereit sind zu helfen. Besonders wichtig ist also, dass sich der antragstellende Ehepartner über vertraute Themen unterhalten kann, die auf die Befriedigung konkreter Bedürfnisse zielen; er sollte aber auch schon ein wenig auf Deutsch schreiben können, z.B. auf Formularen in Hotels Name, Adresse, Nationalität usw. eintragen können.

Wie können einfache Deutschkenntnisse nachgewiesen werden?

Bei der Beantragung des Visums für den Ehegattennachzug in der deutschen Botschaft sind die Sprachkenntnisse grundsätzlich dadurch nachzuweisen, dass den Antragsunterlagen ein Zertifikat des Goethe-Instituts über die Sprachprüfung A1 “Start Deutsch1” beigefügt wird. Die Goethe-Institute sind die deutschen Kulturinstitute im Ausland, die auch Sprachunterricht und Sprachprüfungen anbieten.

Quelle: Deutsche Botschaft in Bangkok, Stand: September 2007








 

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Ehegattennachzug

Sprachkenntnisse sind eine elementare Voraussetzung für eine erfolgreiche Integration.

Ausländer, die zu ihrem Ehepartner nach Deutschland ziehen möchten, müssen deshalb grundsätzlich vor der Einreise einfache Deutschkenntnisse nachweisen. Damit will die Bundesrepublik Deutschland sicherstellen, dass diese Menschen von Anfang an am gesellschaftlichen Leben teilnehmen können. Der Sprachnachweis gilt nicht, wenn einer der Ehepartner Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der EU oder der EWR-Staaten Norwegen, Island, Liechtenstein oder der Schweiz ist. Im Falle des Nachzugs zu einem deutschen Ehegatten ist vom Sprachnachweis abzusehen, wenn der Deutsche zuvor von seinem europäischen Freizügigkeitsrecht Gebrauch gemacht hat oder wenn Bemühungen des ausländischen Ehegatten um den Erwerb einfacher Deutschkenntnisse im Ausland nicht möglich, nicht zumutbar oder innerhalb eines Jahres nicht erfolgreich sind.

Hervorhebung als Tipp: Hinweis

Ein aktuelles Urteil des BVerwG (Az. 10 C 12.12 vom 04.09.2012) zum Sprachnachweis für den Ehegattennachzug zu Deutschen finden Sie unter dem nachfolgenden Link.

BVerwG 10 C 12.12 v. 04.09.2012

Was sind "einfache Deutschkenntnisse"?

Können Sie vertraute, alltägliche Ausdrücke und ganz einfache Sätze verstehen und anwenden? Können Sie nach dem Weg fragen, sich und andere vorstellen und Fragen zu Ihrer Person stellen und beantworten – zum Beispiel, wo Sie wohnen?

Dann verfügen Sie in der Regel über einfache Deutschkenntnisse, die der Kompetenzstufe A1 des "Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen" des Europarats entsprechen. Keine Angst: Natürlich müssen Ihre Gesprächspartner dabei deutlich sprechen und bereit sein, Ihnen zu helfen. Wichtig ist beispielsweise auch, dass Sie erste Worte auf Deutsch schreiben können, zum Beispiel auf Formularen von Behörden Ihren Namen, Ihre Adresse oder Ihre Nationalität eintragen können.

Wie kann ein Ehepartner einfache Deutschkenntnisse nachweisen?

Wenn Sie das Visum für den Ehegattennachzug in einer deutschen Botschaft bzw. in einem Generalkonsulat beantragen, können Sie bereits bei Ihrer Vorsprache zeigen, dass Sie die geforderten Deutschkenntnisse haben. In der Regel müssen Sie Ihren Antragsunterlagen aber ein Zertifikat über die erfolgreiche Teilnahme an einer der folgenden Sprachprüfungen beifügen: "Start Deutsch 1" des Goethe-Instituts oder der telc GmbH, "Grundstufe Deutsch 1" des Österreichischen Sprachdiploms (ÖSD), "TestDaF" des TestDaF-Instituts e.V. vorlegen.

Informationen, wie Sie einfache Deutschkenntnisse nachweisen können, finden Sie auch auf den Webseiten der Visastellen der deutschen Botschaften und Generalkonsulate. Diese beraten Sie bei der Visumsbeantragung und entscheiden über die Anerkennung Ihres Sprachnachweises.

Welche Ausnahmen gibt es?

Ausnahmen gelten unter anderem:

  • für Ehegatten von Inhabern einer Blauen Karte EU (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 AufenthG),
  • wenn der bereits in Deutschland lebende Ehepartner als Hochqualifizierter oder Forscher tätig ist und die Ehe bereits vor dessen Einreise nach Deutschland bestanden hat (§ 30 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG),
  • für Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung nicht Deutsch lernen können (§ 30 Abs. 1 Satz 3 Nr.2 AufenthG).

Wie können Sie einfache Deutschkenntnis erwerben?

Wenn Sie sich noch nicht auf einfache Weise auf Deutsch verständigen können, sollten Sie möglichst vor Ort einen Deutschkurs besuchen. Aber auch die Deutsche Welle bietet Möglichkeiten, Deutsch zu lernen. Auf der Website des Radiosenders gibt es kostenlose Deutschkurse für Einsteiger und Fortgeschrittene in fast 30 Sprachen. Zusammen mit dem Goethe-Institut hat die Deutsche Welle den Audiosprachkurs "Radio D" entwickelt. Anfänger ohne Deutschkenntnisse können sich den Kurs herunterladen oder als Podcast abonnieren. Außerdem wird "Radio D" über die Deutsche Welle ausgestrahlt. Informationen über viele weitere Lernangebote und Sprachkurse finden Sie im Faltblatt zum Ehegattennachzug.

 



Kindesnachzug

Wenn die thailändische Partnerin nach der Eheschließung ihr minderjähriges Kind
aus der Vorehe mit nach Deutschland nehmen möchte, muss ein Antrag auf
Familienzusammenführung (Kindesnachzug) bei der Deutschen Botschaft
in Bangkok gestellt werden.

Die thailändische Partnerin stellt sozusagen diesen Antrag für ihr Kind oder falls sie
in Deutschland ist, kann eine Person in der Familie (Vater, Mutter, Verwandte u.a)
bevollmächtigt werden.

Die Vollmacht wird auf Antrag beim Königlich Thailändischen Generalkonsulat
inFrankfurt oder bei der Königlich Thailändischen Botschaft in Berlin
ausgestellt.


Durch diese erteilte Vollmacht kann eine bevollmächtigte Person in Thailand
die besagte Angelegenheit für Ihre Partnerin und deren Kind erledigen.

Folgende Unterlagen sind im Original oder als beglaubigte Kopien einzureichen:

Geburtsurkunde und Hausregisterauszug des Kindes
Sorgerechtsbescheinigung mit Befragungsprotokollen (Phor. Khor. 14),
beim zuständigen Bezirksamt erhältlich.

(Neben der antragstellenden Person müssen 2 erwachsene Zeugen
bei der Beantragung einer Sorgerechtsbescheinigung im Bezirksamt
erscheinen, z.B. Familienmitglied, Dorfvorsteher u.a.)

ggf. Vor- bzw. Familiennamensänderung des Kindes
ggf. Scheidungsregister (Khor. Ror. 6) oder Gerichtsurteil,
aus dem hervorgeht, dass die Mutter das alleinige Sorgerecht
für das Minderjährige ausübt! Wenn dieses vorhanden ist, entfällt
die Beibringung der Sorgerechtsbescheinigung (Por. Khor. 14)!

Alle Unterlagen mit Übersetzung in die deutsche Sprache. Eine Legalisation ist in den
meisten Fällen nicht erforderlich. Es gibt aber immer wieder Ausnahmen.

Die Notwendigkeit einer Legalisation durch die Botschaft hängt von
der Entscheidung des zuständigen Ausländeramtes in Deutschland ab.



Quelle :   

Übersetzungsbüro Surapricha Sutham & Christian Hink
Bangkok - Jesteburg - Stade - Hamburg
www.thai-uebersetzen.de


Foto werner dackweiler
 


 
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Copyright Werner Dackweiler

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